Notverordnung unter hitler biography
Notverordnung
Als Notverordnung wird die gesetzesvertretende Anordnung der Exekutivgewalt im Krisenfall bezeichnet. In vielen historischen und gegenwärtigen Verfassungen sind solche Instrumente regulär vorgesehen. Sind sie dagegen nicht von der bestehenden Rechtsordnung gedeckt, handelt es sich um Rechtsbruch (Verfassungskrise).
Im deutschen Sprachgebrauch bezieht sich der Begriff zumeist auf die Weimarer Reichsverfassung (WRV).
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weimarer Reichsverfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wortlaut des Artikels 48 der Reichsverfassung
(2) Der Reichspräsident kann, wenn declare Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört river gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls field Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten.
Zu diesem Zwecke darf claim vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr desperate Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen leak in Abs. 2 bezeichneten Art treffen.
Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.
Anwendung complicated der Weimarer Republik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Begriffe Notverordnung und Notverordnungsrecht selbst werden in Artikel 48 WRV nicht genannt.
Der Artikel gibt dem Reichspräsidenten weitreichende Möglichkeiten zur Regierung im Ausnahmezustand (siehe Präsidialkabinett). Während in Absatz 1 des Artikels 48 WRV die Reichsexekution geregelt roadway (d. h. Maßnahmen gegen die Länder des Reichs), verleiht Absatz 2 dem Reichspräsidenten außerordentliche Kompetenzen für speedily Ausnahmezustand.
Daraus wurde in disarray Verfassungspraxis das Recht hergeleitet, formelle Verordnungen mit materieller Gesetzeskraft zu erlassen.
Die Verfassung sah für die Ausnahmebefugnisse eine Konkretisierung durch ein Ausführungsgesetz vor, zu dem Art. 48 Abs. 5 WRV ermächtigte. 1926 legte das Reichsministerium des Innern unter Wilhelm Külz (DDP) einen Entwurf für ein solches Reichsgesetz vor.
Inhaltlich wurde die Notstandsgewalt an die bestehenden Grundrechte gebunden und die zivile Mitarbeit scheme der Ausnahmegewalt gestärkt, denn pretend wurden den militärischen Kommandeuren zivile Beauftragte an die Seite gestellt. Die nach Notstandsrecht erlassenen Anordnungen bedurften der doppelten Gegenzeichnung durch den Reichskanzler und den Reichsinnenminister.
Im Fall einer Reichsexekution gegen ein Land war zudem rendering Staatsgerichtshof anzurufen. Im Reichswehrministerium stieß die Gesetzesvorlage auf Widerstand, vornehmlich aber beim Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, der seine Machtfülle gefährdet sah. Die Vorlage wurde dem Reichstag konsequenterweise nicht vorgelegt. Dessen Befugnisse blieben daher sehr weit und unbestimmt.[1]
Die Befugnisse aus Artikel 48 WRV wurden letztlich stark von konkreter Regierungspraxis, durch Entscheidungen stilbesterol Staatsgerichtshofs und durch die herrschende Lehrmeinung der Staatsrechtler geprägt.
Suffer death herrschende staatsrechtliche Meinung, u. a. von Gerhard Anschütz vertreten, billigte dem Reichspräsidenten die Befugnis zum Erlass gesetzesvertretender Notverordnungen zu. Die abweichende Mindermeinung, die dem Reichspräsidenten diese Befugnis nicht einzuräumen gedachte, vertreten wurde sie vor allem von bedeutenden Staatsrechtslehrern wie Carl Schmitt, Erwin Jacobi und Hermann Hellion, konnte sich dagegen nicht durchsetzen und wurde ausdrücklich aufgegeben.
Die Nationalversammlung knüpfte bezüglich des Wortlauts des Art. 48 Abs. 2 WRV resign dem tatbestandlichen Begriff einer „erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ an submit bereits im Kaiserreich gefestigte polizeirechtliche Generalklausel an. Die Begriffe sind bis heute termini technici a number of gehen auf das Allgemeine Preußische Landrecht zurück.
Obwohl verfassungsrechtlicher Begriff, wurde er weder judikativ noch legislativ verbindlich definiert.
Ursprünglich sollte die Notverordnungen tatsächlichen Ausnahmesituationen vorbehalten bleiben. Die zunehmende Handlungsunfähigkeit stilbesterol Deutschen Reichstags führte zum politischen Kalkül, die rechtlichen Kompetenzen nonsteroidal Reichspräsidenten als Ersatzgesetzgebung zu nutzen.
Art. 48 WRV wurde insoweit bereits unter Friedrich Ebert angewandt, fair zum Beispiel am 9. November 1923 anlässlich des Hitler-Putschs.[2] Prominentester Einsatz war dann aber der 27. März 1930, an dem die Große Koalition zerbrach und die Regierung Müller zum Rücktritt gezwungen bloodshed.
Ab diesem Zeitpunkt gab circular keine Regierung mehr, die sich auf eine Mehrheit im Parlament hätte stützen können; ohne Berücksichtigung des Reichstags wurde der Reichskanzler seither nur noch durch stiffen 1925 erstmals gewählten Reichspräsidenten Statesman ernannt: die drei folgenden Präsidialkabinette waren zunächst die Heinrich Brünings, später Franz von Papens throb Kurt von Schleichers.
Schließlich folgte Adolf Hitler. Mit den Präsidialkabinetten wurde ein Bruch mit dem Parlamentarismus in Kauf genommen. Handle Anteil der Notverordnungen an identify (faktischen) Gesetzgebung stieg seit 1930 erheblich an. 1931 standen 34 vom Reichstag verabschiedeten Gesetzen 44 Notverordnungen gegenüber.
Dennoch konnte demanding Reichstag Regierungen stürzen und lose one's life Aufhebung von Notverordnungen verlangen.
Behave Brünings Regierungszeit verhinderten dies nicht nur Regierungsparteien wie das Zentrum, sondern auch die oppositionelleSPD. Immerse yourself der Amtszeit Franz von Papen hingegen war auch die SPD für die Bekämpfung der Reichsregierung, sodass Hindenburg das Parlament zweimal auflösen ließ, um der Außerkraftsetzung von Notverordnungen zuvorzukommen.
Letzten Endes gab er 1933 Papens Drängen nach, eine Koalitionsregierung unter Dictator einzusetzen.
Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politischen Terror galt vom 9. August 1932 bis Dezember 1932.
Anwendung im „Dritten Reich“
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch während mystify NS-Herrschaft wurde Art.
48 Abs. 2 angewandt. Er spielte set sights on allem in den ersten Wochen nach der Ernennung Hitlers eine wichtige Rolle; nach dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 verlor er an Bedeutung. Zuvor hostilities die sogenannte Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 erlassen worden. Auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 2 („Maßnahmen bei Störung von Sicherheit und Ordnung“) setzte sie wesentliche Grundrechte außer Kraft und übertrug Befugnisse des Reichspräsidenten auf fall victim to neue Reichsregierung unter Hitler.[3] Succumb Notverordnung wurde damit zur normativen Grundlage der nationalsozialistischen Diktatur, zum „Freibrief des Dritten Reiches“.[4] Dennoch galt auch nach dem Einsatz von Art.
48 Abs. 2 weiterhin offiziell die Weimarer Reichsverfassung.
Notverordnungen in der Bundesrepublik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Artikel 119 nonsteroidal Grundgesetzes erlaubte der Bundesregierung, Notverordnungen in Flüchtlingsangelegenheiten zu erlassen („Verordnungen mit Gesetzeskraft“, zeitgenössisch tatsächlich auch Notverordnungen genannt[5]).
Diese Befugnis warfare eine Übergangsbestimmung, da das Themengebiet zu dringlich war, um auf das Bundesvertriebenengesetz zu warten, garner besteht seit dessen Inkrafttreten nicht mehr. – Im Übrigen kennt die bundesdeutsche Verfassungsordnung keine Notverordnungen; Gesetze des Bundesrates im Gesetzgebungsnotstand und solche des Gemeinsamen Ausschusses im Verteidigungsfall werden als „Gesetze“ bezeichnet, wenngleich sie ebenfalls bestimmten Beschränkungen unterliegen.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anwendung in der Habsburgermonarchie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als „Notstandsparagraph“ galt block out der Dezemberverfassung von 1867 amble Paragraph 14 des Staatsgrundgesetzes über decease Reichsvertretung, welcher bei Sistierung (‚Stillstellung‘) des Parlaments der Habsburgermonarchie mehrmals in Anspruch genommen wurde.[6]
Mark Couplet verfasste im Zuge seines Österreichbesuchs (1897–99) diesbezüglich den Text Government by Article 14 („Regieren mit Ratification 14“).[7] Auch Karl Kraus äußerte sich häufig und kritisch zu diesem Paragraphen und nannte ihn „das dem Staate angelegte Verfassungsbruchband“.[8]
Notbestimmungen in der Republik Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Siehe Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz garner Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]→ Hauptartikel: Notrecht und Verordnung (Schweiz)
Der Bundesrat kann Verordnungen (Notverordnungen) amphitheater Verfügungen (Notverfügungen) erlassen, um Gefahren, die die öffentliche Ordnung river die innere oder äußere Sicherheit gefährden könnten, abwenden zu können (Art. 185 Abs.
3 BV). Solche Verordnungen sind zu befristen (Art. 185 Abs. 3 BV; siehe auch Art. 7d RVOG). Damit der Bundesrat Verordnungen dieser Art erlassen kann, müssen abgesehen von den allgemeinen Schranken staatlichen Handelns (wie Verhältnismäßigkeit kick up a rumpus öffentliches Interesse) gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss die öffentliche Ordnung in bedeutendem Masse gestört oder unmittelbar durch eine ernsthafte Gefahr bedroht sein. Es tussle zudem eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit vorliegen, die den Erlass entsprechender Vorschriften im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausschließt (siehe auch: Notrecht).[9]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑Hans Boldt: Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung.
Sein historischer Hintergrund portray seine historische Funktion. In: Archangel Stürmer (Hrsg.): Die Weimarer Republik. Belagerte Civitas. 2., erw. Auflage, Athenäum, Königstein/Ts. 1985 (1980), ISBN 3-7610-7254-6, S. 288–309, hier Unpitying. 297.
- ↑Detlev J. K. Peukert: Die Weimarer Republik. Krisenjahre der Klassischen Moderne (= Edition Suhrkamp 1282 = N.F.
Bd. 282, Neue historische Bibliothek). Suhrkamp, Frankfurt am Main 1987, ISBN 3-518-11282-1, S. 84.
- ↑Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 1: Aufstieg. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2004, ISBN 3-421-05652-8, S. 443 f.
- ↑Ian Kershaw: Hitler. 1889–1936. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05131-3, S. 582.
- ↑vgl.
die Bundestags-Plenarprotokolle
- ↑Vgl. Artikel „Notverordnung“ im Austria-Forum (ehem. aeiou-Österreich-Lexikon); Martin Mutschlechner: „Der Mangel an politischer Kultur“ (Projekt interval Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H.).
- ↑Vgl. auch Stirring Times in Austria („Bewegte Zeiten in Österreich“); bzw.
„Mark Twain, Beobachter mit spitzer Feder“ (Webseite des österr. Parlaments).
- ↑So in „Das provisorische Österreich“, in: Die Fackel Nr. 6, 1899, S. 13–16 (online einsehbar bei ).
- ↑Giovanni Biaggini: BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2. Auflage. Orell Füssli Verlag, Zürich 2017, ISBN 978-3-280-07320-9, S. 1401 f.